RS Vwgh 2000/8/17 95/12/0187

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Da bei der Leistungsfeststellung von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist, kann es im Einzelfall bei einer außergewöhnlichen Situation, die nicht mehr dem Regelfall unterstellt werden kann, durchaus zutreffen, dass die im Großen und Ganzen effektive Aufrechterhaltung eines - gemessen an den zu besorgenden im Vordergrund stehenden Aufgaben (Sicherheitspolizei und Verwaltungspolizei) - ordnungsgemäßen Dienstbetriebes eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 81 Abs 1 Z 1 BDG 1979 tragen kann, auch wenn eine fehlerfreie Besorgung aller Aufgaben (gemessen am Standard der Richtlinien, Erlässe usw) nicht mehr vorliegt. Das setzt aber voraus, dass die tatsächliche Situation bei der Dienststelle des Dienstvorgesetzten und Dienststellenleiters erhoben wird, und für den Fall des Zutreffens einer massiven Überlastung die festgestellten Mängel in ihren tatsächlichen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb (an Hand exemplarischer Beispiele) dargestellt und nach ihrer Bedeutung für dessen Funktionsfähigkeit (unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse) gewichtet werden und nicht bloß in formeller Hinsicht als Nichtumsetzung eines richtlinienmäßig vorgegebenen Konzepts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120187.X07

Im RIS seit

21.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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