RS Vwgh 2000/8/17 98/12/0489

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Fähigkeit, einen regelmäßigen Erwerb nach § 4 Abs 4 Z 3 PG ausüben zu können - maßgebender Zeitpunkt ist für diese Beurteilung gleichfalls der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung -, können auch medizinische Aspekte maßgebend sein, die für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs 1 und 3 BDG 1979 nicht mehr entscheidend waren, weil deren Erhebung beispielsweise für die Frage der Dienstunfähigkeit gar nicht notwendig war und für deren Geltendmachung der Beamte daher im Ruhestandsversetzungsverfahren gar keine Veranlassung hatte (so schon das E 24.5.2000, 99/12/0245). Darunter fällt auch der Fall, dass ein Leidenszustand zwar im Ruhestandsversetzungsverfahren festgestellt wurde, die damit verbundenen Beeinträchtigungen in diesem Verfahren aber nicht weiter untersucht wurden, weil ihm wegen einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung in Bezug auf die Dienstunfähigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen wurde. Dagegen kann sich - bei Bejahung der Dienstunfähigkeit - der Beamte, der mit seiner Ruhestandsversetzung an sich einverstanden ist, weder im Ruhestandsversetzungsverfahren noch gegen den die Ruhestandsversetzung verfügenden Bescheid rechtlich zur Wehr setzen, weil er bei Zutreffen der Beurteilung des Vorliegens der Dienstunfähigkeit in diesem Verfahren kein Recht darauf hat, dass alle Leidenszustände mit einer der Wirklichkeit entsprechenden Gewichtung erhoben werden (kein Recht auf RICHTIGE BEGRÜNDUNG, sofern nur im Ergebnis die festgestellte Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979 zu Recht angenommen werden konnte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120489.X04

Im RIS seit

04.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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