RS Vwgh 2000/8/17 98/12/0170

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Ausgehend von der allgemeinen Regel für Richtverwendungen ist der Gesamtwert der darunter fallenden Arbeitsplätze nach den Verhältnissen am 1.Jänner 1994 hinsichtlich des erforderlichen Wissens, der erforderlichen Denkleistung und der Verantwortung die allein entscheidende Messgröße. Da der Gesetzgeber keine festen Werte hinsichtlich der einzelnen genannten Kriterien festgelegt hat, ist es rechtlich durchaus möglich, ein allfälliges Manko bei einem Kriterium durch höhere Anforderungen in einem anderen Bereich auszugleichen, wenn damit der gesamte Funktionswert der Richtverwendung erreicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120170.X07

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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