RS Vwgh 2000/8/17 98/12/0185

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §254 Abs14 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z3.3.1 litf idF 1994/550;

Rechtssatz

Auf Grund der - im Gegensatz zu vielen anderen Richtverwendungen - hinsichtlich des in Frage stehenden Arbeitsplatzes VORSTEHER BZW LEITER EINER GESCHÄFTSSTELLE BEI EINEM BEZIRKSGERICHT nicht individuell-konkret formulierten Richtverwendung kommt dieser jedenfalls in unterschiedlichem Maße doch eine generell-abstrakte Ausschlusswirkung zu. Der Konditionalsatz der in der Anl 1 zum BDG 1979 angeführten Richtverwendung unter Z 3.3.1. lit f der Verwendungsgruppe A3 (WENN DIESER ARBEITSPLATZ NICHT DER NÄCHSTHÖHEREN VERWENDUNGSGRUPPE ZUGEORDNET WERDEN KANN) bewirkt nämlich, dass der in Frage stehende Arbeitsplatz, wenn er nicht der nächst höheren Verwendungsgruppe (= A2) zugeordnet werden kann, jedenfalls in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A3 eingestuft werden muss. Durch die gewählte Formulierung dieser Richtverwendung ist - sofern nicht eine Beurteilung nach § 254 Abs 14 BDG 1979 in Frage kommt - demnach sowohl eine schlechtere Einstufung als auch die Einstufung in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A3 ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120185.X06

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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