RS Vfgh 2001/2/27 V58/00

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
ParkverbotsV der Gemeinde Dürnstein vom 09.05.95
StVO 1960 §94f Abs1 litb Z2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 94f heute
  2. StVO 1960 § 94f gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. StVO 1960 § 94f gültig von 01.10.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 94f gültig von 01.10.1969 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1969

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Erlassung eines saisonalen Parkverbots in Dürnstein wegen Unterlassung der gesetzlich gebotenen Anhörung der betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen

Rechtssatz

Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Dürnstein an der Donau vom 09.05.95, mit der für die Zeit von 15.03. bis 15.11. eines jeden Jahres, täglich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, ein Parkverbot in näher bezeichneten Wegparzellen der KG Dürnstein und der KG Oberloiben verfügt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Durch die genannte saisonale Parkverbotsverordnung werden jedenfalls die Interessen von Mitgliedern von Berufsgruppen betroffen, die innerhalb der Verbotszone ihre Arbeitsstätte oder ihren Geschäftssitz haben.

Die bei Bestehen einer Anhörungspflicht gemäß §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 für das gesetzmäßige Zustandekommen einer verkehrsbeschränkenden Verordnung notwendige, an die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen gerichtete Aufforderung, zu der geplanten Verordnung eine Stellungnahme abzugeben, muß auch ihren Niederschlag in den Verordnungsakten finden. Keines der im Beschwerde- bzw. im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Schriftstücke läßt auf die Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens im Sinne des §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 schließen. Die von der verordnungserlassenden Behörde angeführte Verkehrsverhandlung wurde nur über eine geplante Wohnstraße bzw. ein geplantes Fahrverbot, nicht aber über die Einführung eines saisonal geltenden Parkverbots durchgeführt, sodaß den gesetzlichen Interessenvertretungen (Arbeiter- und Wirtschaftskammer) der betroffenen Berufsgruppen zu keinem Zeitpunkt des Verordnungserlassungsverfahrens die Gelegenheit eingeräumt wurde, konkret zu einem saisonal geltenden Parkverbot Stellung zu nehmen.

(Anlaßfall: E v 27.02.01, B283/98 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Halte(Park-)Verbot, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V58.2000

Dokumentnummer

JFR_09989773_00V00058_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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