RS Vwgh 2000/8/17 95/12/0187

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Auch bei einer personellen Unterbesetzung ist der Vorgesetzte (Dienststellenleiter) bei seiner eigenen Leistungsbeurteilung an seiner Funktion zu messen. Daher können (unter Berücksichtigung einer allfälligen Ausnahmesituation dennoch bestehende) gravierende Mängel in der Ausübung seiner Leitungsfunktion nicht durch seine - gleichsam als Ersatz für einen fehlenden Mitarbeiter - vermehrte Tätigkeit in Aufgabenbereichen, die an und für sich von seinen Mitarbeitern wahrzunehmen sind, kompensiert werden. Gerade in schwierigen Situationen zeigt sich die eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung rechtfertigende gesetzmäßige Bewältigung von Führungsaufgaben in besonderer Weise, die sich um MASSGESCHNEIDERTE Konzepte und Entscheidungen bemüht, die wegen der besonderen Umstände von höheren Stellen gar nicht oder nur in geringem Umfang vorgegeben werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120187.X08

Im RIS seit

21.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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