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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;Rechtssatz
Es kommt in Bezug auf die Frage der Gebührlichkeit der Verwendungszulage iSd § 30a Abs 1 Z 1 bzw § 121 Abs 1 Z 1 GehG darauf an, ob der Beamte (hier: im maßgeblichen Zeitraum Beamter der Verwendungsgruppe B - Dienstklassenschema - ; der Beamte wird in einer Geschäftsabteilung einer Finanzlandesdirektion als Referent bzw Referatsleiter verwendet) zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihm übertragenen Amtsgeschäfte in erheblichem Ausmaß qualitativ höherwertige Dienste (nähere Erläuterung dieses Begriffes im E) erbringen muss. Der Umstand, dass die Abteilung nebst dem Abteilungsleiter mit (nach den Kategorien des Dienstklassensystems) drei A- und drei B-Beamten besetzt ist, denen die Erledigung aller Arten von Geschäftsfällen obliegen soll, ist ein starkes Indiz dafür, dass der Beamte, sollte er, ebenso wie die A-Beamten, zur Bearbeitung aller Arten von Geschäftsfällen herangezogen werden, zumindest im erheblichen Umfang eine A-wertige Tätigkeit erbringt. Es bedarf daher der Klärung der Frage, nach welchen Kriterien diese Geschäfte auf die einzelnen Referenten aufgeteilt werden bzw in weiterer Folge zu erledigen sind. Auch dann, wenn alle Referenten im Prinzip alle Arten von Geschäftsfällen zu bearbeiten haben, ist nämlich von Bedeutung, ob etwa den A-Beamten die (voraussichtlich) schwierigeren, den B-Beamten hingegen die (voraussichtlich) leichteren Fälle zugeteilt werden; weiters auch, ob ihm (beispielsweise) aufgetragen wurde, in bestimmten Fällen juristischen Rat bei seinem Vorgesetzten einzuholen oder, ob etwa Weisungen für den Fall bestehen, dass sich ein ihm zugeteilter Geschäftsfall als zu schwierig herausstellen sollte. Der Eigenapprobationsbefugnis mag zwar eine gewisse Indizwirkung zukommen, aus diesem Umstand allein lassen sich aber diese fehlenden Tatsachenfeststellungen nicht ableiten (Hinweis E 10.6.1991, 86/12/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120066.X03Im RIS seit
20.11.2000