RS Vwgh 2000/8/17 98/12/0185

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.6 litf idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z2.6.8 litc idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z3.31 litf idF 1994/550;

Rechtssatz

Die Leiter von Geschäftsstellen bei Bezirksgerichten mit weniger als 30 nichtrichterlichen Bediensteten können einer niedrigeren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet werden, wenn die sonstigen Bewertungskriterien entsprechend sind. Weiters kann ein allfälliges geringes Manko auch bei diesem quantitativen Kriterium durch höhere Anforderungswerte in einem anderen Messkriterium ausgeglichen werden (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120185.X07

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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