RS Vwgh 2000/8/25 96/19/2544

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Veröffentlicht am 25.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;

Rechtssatz

Bei der von der Behörde zur Begründung ihrer Heranziehung des Ausschließungsgrundes nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 verwendeten These, dass es nicht im Sinne des Zweckes der Familienzusammenführung mit einem Ehegatten liegen könne, dass der Lebensunterhalt durch dritte Personen bestritten werde, wenn der Ehepartner nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für zwei Personen zu bestreiten, handelt es sich nicht um eine offenkundige Tatsache.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996192544.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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