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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Bei der von der Behörde zur Begründung ihrer Heranziehung des Ausschließungsgrundes nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 verwendeten These, dass es nicht im Sinne des Zweckes der Familienzusammenführung mit einem Ehegatten liegen könne, dass der Lebensunterhalt durch dritte Personen bestritten werde, wenn der Ehepartner nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für zwei Personen zu bestreiten, handelt es sich nicht um eine offenkundige Tatsache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996192544.X03Im RIS seit
02.05.2001