RS Vwgh 2000/8/29 98/12/0132

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §16;

Rechtssatz

Mit E 22.5.1989, 88/12/0122, hat der VwGH zu einer vergleichbaren Sachlage ausgesprochen, dass bereits auf Grund des Anspruches auf Verwendungszulage (Leiterzulage) es - unabhängig von der Höhe der genannten Zulage - für den Beamten objektiv erkennbar war, dass er keinen Anspruch auf eine Überstundenvergütung nach § 16 GehG mehr hatte. Was das Vorbringen dieses Beamten betrifft, er habe auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht erkennen können, dass er nach seiner Funktion einen solchen Anspruch gehabt habe und es habe auch angeblich zwei Fälle von solchen leitenden Beamten gegeben, die eine solche Zulage nicht erhalten hätten, so ist bereits aus den vom Beamten selbst gebrachten Ausnahmefällen zumindest die Üblichkeit des Anspruches auf Verwendungszulage (Leiterzulage) erkennbar. Bei dieser Sachlage und Rechtslage hätte der Beamte im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit zumindest Zweifel an der Berechtigung seines Leistungsbezuges haben müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120132.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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