RS Vwgh 2000/8/29 99/05/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
GdO OÖ 1990 §102 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0227 E 29. März 1995 RS 2 (hier: in gleicher Weise muss eine Vorstellung gemäß § 102 Abs 2 OÖ GdO 1990 ua einen solchen Vorstellungsantrag enthalten, der das Thema, über das die Vorstellungsbehörde zu entscheiden hat, angeben muss; aus ihm muss sich sinngemäß ergeben, dass der Berufungsbescheid aufgehoben werden soll; auch bei der Auslegung einer Vorstellung ist ua in Bezug auf den begründeten Vorstellungsantrag kein strenger Maßstab anzulegen)

Stammrechtssatz

Die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages dürfen nicht formalistisch ausgelegt werden, zumal es sich bei § 63 Abs 3 AVG um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 491 ff und Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 595 ff).

Schlagworte

Formerfordernisse Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050041.X02

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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