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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;Rechtssatz
Ein Recht der repräsentativen Volksgruppenorganisationen auf ENTSENDUNG der von ihr nominierten Personen in den Volksgruppenbeirat besteht nicht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs 2 Z 2 VolksgruppenG, der den repräsentativen Volksgruppenorganisationen bloß ein Vorschlagsrecht gegenüber dem bestellenden Organ (Bundesregierung), aber kein Recht auf Bestellung des Vorgeschlagenen durch die Bundesregierung oder gar ein Entsendungsrecht (verstanden als Bestellungsrecht) einräumt. Der Gesetzesauftrag nach § 4 Abs 1 Satz 2 VolksgruppenG (wonach die Bundesregierung bei der Bestellung darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind) gilt für die Bestellung aller Mitglieder des Volksgruppenbeirates und daher nicht bloß für den in § 4 Abs 2 Z 2 VolksgruppenG genannten Personenkreis. Diesem allgemeinen Auftrag entspricht die Bundesregierung daher dann, wenn die bestellten Mitglieder des Volksgruppenbeirates insgesamt (also ohne Unterschied, welchem Personenkreis nach § 4 Abs 2 VolksgruppenG sie zuzurechnen sind) den als maßgebend angesehenen Kriterien entsprechen (hier: daher war mangels Bestehens des subjektiven Rechtes, dessen Verletzung die repräsentative Volksgruppenorganisation geltend gemacht hat, ihre Beschwerde nach § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120091.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008