RS Vwgh 2000/8/29 97/05/0334

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §17 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein, wie etwa der Zustellung eines Bescheides oder der Erteilung einer Auskunft, löst keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung aus, was auch auf die im Devolutionsweg angerufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sowie auf den mit Säumnisbeschwerde angerufenen Verwaltungsgerichtshof zutrifft (Hinweis Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 98 zu § 73 AVG). Es kann nicht so sein, dass die Partei einen Antrag auf Akteneinsicht stellt, dann diese Akteneinsicht niemals versucht, und in der Folge, weil die Behörde, die zur Akteneinsicht bereit war, nicht weiter reagiert hat, die Entscheidungspflicht mittels eines Devolutionsantrages erfolgreich geltend machen kann. Vielmehr wird die Entscheidungspflicht der Behörde erster Instanz dadurch ausgelöst, dass sie durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen die Akteneinsicht real verweigert; ein förmlicher Bescheid nach § 73 Abs 1 AVG ist nur zu erlassen, wenn ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, diesem aber nicht Folge gegeben wurde (Hinweis E 22.11.1973, 1287/73).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenKassatorische Entscheidung Formalentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050334.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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