RS Vwgh 2000/8/29 2000/05/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §128 Abs4 idF 1996/042;
VStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Bauwerbers und aller Eigentümer der Baulichkeit erstreckt sich gemäß § 128 Abs 4 Wr BauO nur darauf, dass vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige das Bauwerk oder die Anlage nicht benützt werden darf. Eine Verpflichtung, sich von der inhaltlichen Richtigkeit der im Rahmen seiner Befugnis ausgestellten Bestätigung eines Ziviltechnikers ausgestellten Bestätigung zu vergewissern, enthält diese Bestimmung weder für den Bauwerber noch den Eigentümer (die Miteigentümer) der Baulichkeit. § 128 Abs 4 Wr BauO normiert auch nur für den Fall, dass die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig belegt ist, dass sie als nicht erstattet gilt. Für den Fall, dass die vorgelegte Bestätigung unrichtig ist, enthält diese Bestimmung keine Sanktionen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050087.X01

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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