RS Vwgh 2000/8/29 99/12/0144

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;

Rechtssatz

Die Vorgangsweise der Behörde, den mit einer Nummer bezeichneten Arbeitsplatz - den die Beamtin offenbar was die numerische Bezeichnung, nicht aber was die ausgeübte Tätigkeit betrifft, noch immer innehat und der mit der seinerzeitigen Tätigkeit der Bewertung im Bescheid zunächst zu Grunde gelegt wurde - mit anderen Arbeitsplatznummern zu VERGLEICHEN, wobei zum Teil auf BEILAGEN verwiesen wird, die sich aber nicht bei den Akten befinden, ist von vornherein verfehlt, weil im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss. Bei der im Funktionszulagenschema gewählten Methodik sind zwar vergleichende Betrachtungen angezeigt, aber nur mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen. Derartige Quervergleiche - wie sie die Behörde zur Einstufung des Arbeitsplatzes der Beamtin angestellt hat - sind auch deshalb rechtlich nicht zielführend, weil ein nicht auszuschließendes rechtswidriges Vorgehen der Behörde in den herangezogenen Vergleichsbereichen (Anm: im Gegensatz zum Arbeitsrecht) keine Rechtswirkung auf ähnlich gelagerte Fälle hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120144.X04

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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