RS Vwgh 2000/8/29 2000/05/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §128 Abs4 idF 1996/042;
VStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit der Novelle LGBl Nr 1996/42 durch den Verzicht auf eine Benützungsbewilligung und den Ersatz dieser Benützungsbewilligung im Wesentlichen durch die im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers zweifellos die Grundlagen für die Vereinfachung des behördlichen Verfahrens geschaffen und allenfalls Amtshaftungsklagen im Zusammenhang mit Unfällen trotz Erteilung einer Benützungsbewilligung den Boden entzogen. Er hat aber keine Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Falle einer inhaltlich unrichtigen Bestätigung eines Ziviltechnikers mit den Mitteln des Verwaltungsstrafrechtes im Rahmen der Wr BauO gegen den Bauwerber oder den Eigentümer (Miteigentümer) der Baulichkeit vorgegangen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050087.X02

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten