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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §128 Abs4 idF 1996/042;Rechtssatz
Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit der Novelle LGBl Nr 1996/42 durch den Verzicht auf eine Benützungsbewilligung und den Ersatz dieser Benützungsbewilligung im Wesentlichen durch die im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers zweifellos die Grundlagen für die Vereinfachung des behördlichen Verfahrens geschaffen und allenfalls Amtshaftungsklagen im Zusammenhang mit Unfällen trotz Erteilung einer Benützungsbewilligung den Boden entzogen. Er hat aber keine Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Falle einer inhaltlich unrichtigen Bestätigung eines Ziviltechnikers mit den Mitteln des Verwaltungsstrafrechtes im Rahmen der Wr BauO gegen den Bauwerber oder den Eigentümer (Miteigentümer) der Baulichkeit vorgegangen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050087.X02Im RIS seit
28.11.2000