RS Vfgh 2001/3/5 B1519/97

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Veröffentlicht am 05.03.2001
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
KAG §46
Wr KAG 1987 §50
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abspruch über eine Verpflichtung einer Gebietskrankenkasse zur Nachzahlung einbehaltener Honoraranteile an den Träger einer Krankenanstalt; keine Zurechenbarkeit der vom Klinikvorstand erhobenen und von der Krankenkasse an die Patienten refundierten Honorare zur Rechtssphäre des Krankenanstaltenträgers; Teil der Leistungen auch vom Zahnambulanzvertrag nicht erfasst

Rechtssatz

Der Umstand, daß die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse den Patienten die an den Klinikvorstand entrichteten Privathonorare refundiert hat, konnte schon mangels Zurechenbarkeit der in Rede stehenden Honorarvereinbarungen zur Rechtssphäre der Stadt Wien keine Ersatzforderung der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse gegen die Stadt Wien entstehen lassen. Aber auch unter der Annahme, die Gebietskrankenkasse hätte durch Erstattung der strittigen Privathonorare alle daraus resultierenden Forderungen der Patienten im Wege der Legalzession (§1422 ABGB) erworben, könnte es sich dabei bloß um Forderungen dieser Patienten gegen den behandelnden Primararzt Univ.-Prof. DDr. Rolf E handeln, nicht jedoch gegen die Stadt Wien.

Die belangte Behörde hat in den vereinbarten und bezahlten Privathonoraren an den Klinikvorstand somit zu Recht keine dem Ambulanz- bzw dem Zahnambulanzvertrag widersprechenden Zuzahlungen erblickt, welche die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse - allenfalls als Legalzessionar - berechtigt hätten, die strittigen Honorarabzüge vorzunehmen.

Letzteres trifft auch für jene Zahlungen zu, welche die Patientin Lisbeth H für Implantate bzw prothetische Leistungen an zwei private Unternehmen geleistet hat und die ihr ebenfalls von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse refundiert worden sind (Leistungen nicht vom Zahnambulanzvertrag umfaßt).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Krankenanstalten, Arztgebühren, Sondergebühren, Sozialversicherung, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1519.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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