RS Vwgh 2000/8/29 99/05/0041

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3 impl;
GdO OÖ 1990 §102 Abs2;

Rechtssatz

Allein aus der Anführung des Wortes "Vorstellungsbelehrung" und der Geschäftszahl des Berufungsbescheides in einem Schreiben des Vorstellungswerbers kann kein Vorstellungsantrag, der sinngemäß dahingeht, dass der Berufungsbescheid zu beheben sei, entnommen werden, zumal das angeführte Schreiben ein ausdrückliches, in eine ganz andere Richtung gehendes Ersuchen enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050041.X03

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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