RS Vwgh 2000/8/29 2000/12/0227

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnC Z2 idF 2000/I/016;
UniAkkG 1999 §5 Abs1;
UniAkkG 1999 §7 Abs2;
UniAkkG 1999 §7 Abs3;
UniAkkG 1999 §7 Abs4;
VwGG §27;

Rechtssatz

Dem seit der BMG-Novelle 2000 zuständigen Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kommt auf Grund seiner Aufsichtsbefugnisse gegenüber dem Akkreditierungsrat im Akkreditierungsverfahren die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu (ausführliche Begründung im E) (hier: die gegen den Akkreditierungsrat gerichtete Säumnisbeschwerde war schon mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zurückzuweisen; da der Akkreditierungsrat noch keine Entscheidung getroffen hat, ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, wie ein Akkreditierungswerber vorzugehen hat, wenn zwar der Akkreditierungsrat dem Bundesminister eine Entscheidung über den Akkreditierungsantrag zur Genehmigung vorgelegt hat, der Bundesminister aber darüber nicht (innerhalb von sechs Monaten) entscheidet).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120227.X02

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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