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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs1;Rechtssatz
Mit der Erklärung "Für allfällig an mich ergehende Schreiben mache ich meine Lebensgefährtin K.R. namhaft" anlässlich einer förmlichen Vernehmung in einem Verfahren (Strafverfahren) hat der Abgabepflichtige entsprechend § 9 Abs 1 ZustG K R. als Zustellbevollmächtigte namhaft gemacht. Daran ändert der Umstand nichts, dass der im ZustG nicht enthaltene Begriff "Schreiben" verwendet wurde. Der hier verwendete Begriff "Schreiben" kann nicht einschränkend verstanden werden, sondern umfasst er jeglichen Schriftverkehr von Seiten der Beh (Hinweis E 21.10.1994, 94/11/0254).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998160310.X01Im RIS seit
15.01.2001