RS Vwgh 2000/8/31 98/16/0310

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Veröffentlicht am 31.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Erklärung "Für allfällig an mich ergehende Schreiben mache ich meine Lebensgefährtin K.R. namhaft" anlässlich einer förmlichen Vernehmung in einem Verfahren (Strafverfahren) hat der Abgabepflichtige entsprechend § 9 Abs 1 ZustG K R. als Zustellbevollmächtigte namhaft gemacht. Daran ändert der Umstand nichts, dass der im ZustG nicht enthaltene Begriff "Schreiben" verwendet wurde. Der hier verwendete Begriff "Schreiben" kann nicht einschränkend verstanden werden, sondern umfasst er jeglichen Schriftverkehr von Seiten der Beh (Hinweis E 21.10.1994, 94/11/0254).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998160310.X01

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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