RS Vwgh 2000/8/31 2000/16/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2000
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z3;
JN §56 Abs2;
ZPO §391;

Rechtssatz

§ 18 Abs 2 Z 3 GGG stellt gegenüber § 56 Abs 2 JN eine Sondervorschrift dar (Hinweis E 27.9.1995, 95/16/0125). Nach dieser Rechtsprechung trifft den Berufungswerber auch im Falle der Bekämpfung eines Teilurteiles die Bewertungspflicht gem § 18 Abs 2 Z 3 GGG und ist entweder der vom Berufungswerber vorgenommenen Bewertung des von der Berufung umfassten nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes zu folgen oder der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160059.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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