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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht verletzt, dass ihr zur Ablagerung von erdigem Aushubmaterial eine Bewilligung nach § 35 Vlbg NatSchG 1997 erteilt werde. Eine Verletzung in diesem Recht ist durch Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides möglich, welcher die Verweigerung der Bewilligung zum Inhalt hat, nicht aber durch den über den Wiederherstellungsauftrag absprechenden Spruchabschnitt I (Hinweis E 20.9.1999, 96/10/0106). Da die beschwerdeführende Partei durch Spruchabschnitt I von vornherein nicht in dem von ihr als verletzt bezeichneten Recht verletzt werden konnte, war die dagegen gerichtete Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100077.X01Im RIS seit
02.07.2001