RS Vwgh 2000/9/4 2000/10/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2000
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §41 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §41 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht verletzt, dass ihr zur Ablagerung von erdigem Aushubmaterial eine Bewilligung nach § 35 Vlbg NatSchG 1997 erteilt werde. Eine Verletzung in diesem Recht ist durch Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides möglich, welcher die Verweigerung der Bewilligung zum Inhalt hat, nicht aber durch den über den Wiederherstellungsauftrag absprechenden Spruchabschnitt I (Hinweis E 20.9.1999, 96/10/0106). Da die beschwerdeführende Partei durch Spruchabschnitt I von vornherein nicht in dem von ihr als verletzt bezeichneten Recht verletzt werden konnte, war die dagegen gerichtete Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100077.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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