RS Vwgh 2000/9/7 99/01/0429

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §88;
SPG 1991 §89;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs1;

Rechtssatz

Schon das Verständnis der Richtlinien-Verordnung als BERUFSPFLICHTKODEX und die gesetzliche Determinierung derselben als Katalog ZUR SICHERSTELLUNG WIRKUNGSVOLLEN EINHEITLICHEN VORGEHENS lassen erkennen, dass sie nicht jede Rechtsverletzung erfassen soll. Davon abgesehen liegt dem SPG 1991 das Konzept zugrunde, dass durch die Richtlinien keine subjektiven Rechte der von einem behördlichen Einschreiten Betroffenen eingeräumt werden, sondern bloß objektiv-rechtliche Anordnungen an die Exekutivorgane erlassen werden, wie sie sich bislang in verwaltungsinternen Erlässen befanden (vgl Hauer-Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, 167). Wollte man jede Anordnung an das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über § 1 Abs 1 Richtlinien-Verordnung als von der Richtlinien-Verordnung umfasst ansehen, so würde dieses System insoweit konterkariert, als in einer Vielzahl von Fällen gerade derartige subjektiv-öffentliche Rechte Gegenstand der Richtlinien-Verordnung wären. Es käme im Bereich des SPG 1991 zu einer generellen Verdoppelung des Rechtsschutzes dergestalt, dass die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte immer die Erhebung einer Beschwerde sowohl nach § 88 SPG 1991 als auch nach § 89 SPG 1991 ermöglichte. Eine solche durchgehende Doppelgleisigkeit - die freilich partiell besteht - kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. § 1 Abs 1 Richtlinien-Verordnung kann nicht die Bedeutung einer Generalklausel in diesem Sinn zukommen. Die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist daher ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der Richtlinien-Verordnung zu beantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010429.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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