RS Vwgh 2000/9/7 99/01/0429

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs2 Z8;
SPG 1991 §47 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §8 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §8;
StPO 1975 §178;
VStG §36 Abs3;

Rechtssatz

§ 8 Richtlinien-Verordnung normiert unzweifelhaft Belehrungspflichten. Die Beh versteht sie so, dass sie bloß diese umfasse, nicht jedoch auch die Pflicht, eine Verständigung zuzulassen bzw subsidiär selbst vorzunehmen. In der Tat weisen die Überschrift und die unmittelbar in § 8 Richtlinien-Verordnung getroffenen Anordnungen zunächst in diese Richtung. Des Näheren zeigt sich, dass Abs 1 legcit an ein gesetzlich eingeräumtes Recht auf Verständigung (oder Beiziehung) einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes anknüpft. Ein Recht auf Verständigung ist für den Bereich der Festnahme etwa in § 178 StPO - die dort normierte Belehrung über das Recht auf Verständigung setzt logischerweise die Existenz dieses Rechtes voraus (Hinweis Auer, ÖJZ 1998, 341) -, in § 36 Abs 3 VStG oder in § 47 Abs 1 SPG 1991 normiert. Soweit in diesen Bestimmungen auch Belehrungspflichten vorgesehen sind, kommt es ausnahmsweise zu einer DOPPELGLEISIGKEIT zwischen darauf gegründeten subjektiv-öffentlichen Rechten einerseits und Verhaltenspflichten im Rahmen von Richtlinien andererseits.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010429.X02

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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