RS Vwgh 2000/9/7 99/01/0429

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

EGVG Art5;
SPG RichtlinienV 1993 §8;
StPO 1975 §177;
StPO 1975 §178;
VStG §36 Abs3;

Rechtssatz

Schreiten die Sicherheitsbeamten im Dienste der Strafjustiz ein, so ist § 178 StPO maßgebliche Rechtsquelle für das Recht auf Verständigung, welche Vorschrift seit ihrer Neufassung durch das StrafprozessänderungsG 1993, BGBl 526/1993, nähere Regeln darüber aufstellt, wie die Sicherheitsbehörden bei einer Festnahme nach § 177 legcit vorzugehen haben. Ein subsidiärer Rückgriff auf § 36 Abs 3 VStG (über Art V EGVG; Hinweis zur alten Rechtslage etwa Barazon, AnwBl 1989, 302) kommt damit nicht mehr in Frage; die Auffassung, die letztgenannte Bestimmung gelte auch bei Festnahmen durch Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz, kann daher - insofern verfehlt Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7 (1999), Rz 70 - nicht mehr aufrecht erhalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010429.X03

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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