RS Vwgh 2000/9/7 98/01/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §32;
AVG §33 Abs4;
AVG §37;
StbG 1985 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0485 E 17. Februar 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Der Nachweis des Ausscheidens des Staatsbürgerschaftswerbers aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates gemäß § 20 Abs 1 StbG 1985 kann durch alle möglichen Beweismittel erbracht werden; die Beweislast trifft den Bewerber. Der Nachweis muß binnen zwei Jahren erbracht werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit Rechtskraft des Zusicherungsbescheides. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Frist, diese kann daher nicht erstreckt werden. Wird innerhalb der zweijährigen Frist der Nachweis des Ausscheidens nicht erbracht, so tritt der Zusicherungsbescheid ohne weiteres mit Ablauf der Frist außer Geltung, die Behörde hat diesfalls - ohne auf den vorangegangenen Zusicherungsbescheid eingehen zu müssen - über den Verleihungsantrag zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998010268.X02

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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