RS Vwgh 2000/9/8 2000/19/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §15 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/19/0102 E 10. September 1999 RS 4

Stammrechtssatz

Schließlich ist § 15 Abs 3 FrG 1997 ab dem 15.7.1997 auch dann anzuwenden, wenn, wie hier, bei Inkrafttreten dieser Bestimmung eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme bereits in Rechtskraft erwachsen war. Auch diesfalls ist der Niederlassungsbehörde (Aufenthaltsbehörde) die Erteilung der Bewilligung gleichermaßen verwehrt wie die Abweisung des Antrages. Sie hat daher, ebenso wie wenn eine Aufenthaltsbeendigung nach diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwächst, mit formloser Einstellung vorzugehen. Die Entscheidungspflicht endet diesfalls bereits mit Inkrafttreten des § 15 Abs 3 FrG 1997 am 15.7.1997.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190094.X04

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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