RS Vfgh 2001/3/8 B1723/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2001
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/03 Sachwalterschaft

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a Abs1 Z2
KAG §24
UnterbringungsG §3
UnterbringungsG §8
UnterbringungsG §12
UnterbringungsG §33
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Leitsatz

Keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die vom UVS Tirol zurückgewiesene Beschwerde gegen die Überstellung der Beschwerdeführerin von der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck in die Landesnervenklinik Rankweil; keine Beendigung der Unterbringung durch die Überstellung; Zuständigkeit des Gerichtes zur Überprüfung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Überstellung einer untergebrachten Person aus einer Krankenanstalt in eine andere

Rechtssatz

Hinsichtlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Überstellung einer untergebrachten Person aus einer Krankenanstalt in eine andere ist das Gericht zuständig.

Aus dem Umstand allein, daß die Beschwerdeführerin aus Anlaß ihrer Überstellung (aus krankenanstaltenrechtlicher Sicht) zunächst aus der Anstalt in Tirol entlassen und in der Folge in das Landesnervenkrankenhaus Rankweil aufgenommen werden mußte (§24 KAG), läßt sich noch nicht eine Beendigung der Unterbringung folgern.

Da die Beschwerdeführerin während ihrer vom Gericht für weiterhin zulässig erklärten Unterbringung unter Aufrechterhaltung ihrer Bewegungseinschränkung in die Krankenanstalt in Rankweil zum Zwecke der weiteren Unterbringung überstellt worden ist, gilt die Überstellung als Teil der einmal begonnenen Unterbringung.

Diese Verfügung unterscheidet sich nicht von Zwangsmaßnahmen anderer Art, die gegenüber einer untergebrachten Person gesetzt werden müssen, um die für sie erforderliche medizinische Behandlung sicherzustellen. Der Transportvorgang (und damit der ausgeübte Zwang) unterliegt daher derselben Kontrolle wie die Unterbringung selbst. Zwangsakte von Krankenanstalten, die im Rahmen des UnterbringungsG erfolgen, unterliegen stets der gerichtlichen Kontrolle und nicht jener des UVS.

Ob die medizinischen und die sonstigen Voraussetzungen für eine solche Überstellung vorlagen bzw ob diese nach der gegebenen Sachlage der vorherigen Genehmigung durch das Gericht bedurft hätte, sind Fragen der Rechtmäßigkeit der Überstellung, nicht aber solche der Zuständigkeit zu deren Überprüfung.

Ob der UVS zuständig wäre, eine behauptete Verletzung von Rechten durch Übergriffe der über Ersuchen des Klinikvorstandes assistenzleistenden Gendarmeriebeamten zu prüfen, kann hier offen bleiben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Krankenanstalten, Einweisung, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1723.2000

Dokumentnummer

JFR_09989692_00B01723_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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