RS Vwgh 2000/9/18 2000/17/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

E1E
E3R E05100000
L74001 Fremdenverkehr Tourismus Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht
59/04 EU - EWR

Norm

11992E052 EGV Art52;
11997E043 EG Art43;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art9;
B-VG Art151 Abs9;
B-VG Art6 Abs3;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
TourismusG Bgld 1992 §28;

Rechtssatz

Die Abgabepflicht nach § 28 Bgld TourismusG 1992 greift nur ein, wenn eine Wohnung nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern außerhalb eines Gastgewerbebetriebes überwiegend zu Aufenthalten während des Wochenendes oder Urlaubes oder sonst nur zeitweilig für nicht berufliche Zwecke benutzt wird. Die Abgabepflicht ist daher nicht gegeben, wenn die Wohnung einem der in Art 52 Abs 2 EGV (jetzt Art 43 Abs 2 EG) genannten Zwecke dient (insb kommt es bei Fehlen des Merkmals des § 28 Abs 2 Z 1 Bgld TourismusG 1992 auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde nicht mehr an, da die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 3 kumulativ vorliegen müssen; fehlt es bereits an der Voraussetzung der Z 1, ist es unerheblich, ob der Betreffende in der Gemeinde einen Hauptwohnsitz hat oder nicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170007.X01

Im RIS seit

23.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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