RS Vfgh 2001/3/9 B333/99

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Veröffentlicht am 09.03.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art11
VersammlungsG §8

Leitsatz

Verletzung im Versammlungsrecht durch Verhängung einer Geldstrafe gegen den ausländischen Veranstalter einer Tierschutzkundgebung mangels rechtsförmlicher Entscheidung über die angezeigte Versammlung vor Erlassung des Strafbescheides

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer als schweizer Staatsangehöriger vermag sich auf die Verfassungsbestimmung des Art12 StGG nicht zu berufen. Für ihn kommt Art11 EMRK zum Tragen.

Die Erlassung eines Strafbescheides setzt voraus, daß das Verfahren nach dem Versammlungsgesetz sowohl seitens der Behörde als auch seitens der Veranstalter ausgeschöpft wurde. Die Behörde hätte im Wissen um die Staatsangehörigkeit des Veranstalters (Leiters) über die Versammlungsanzeige im vorliegenden Fall bescheidmäßig entscheiden müssen, da der Beschwerdeführer keine Zweifel darüber ließ, daß er persönlich als Leiter der Versammlung auftreten werde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B333.1999

Dokumentnummer

JFR_09989691_99B00333_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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