RS Vwgh 2000/9/18 95/17/0179

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
16/01 Medien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs2;
MedienG §1 Abs1 Z6;
MedienG §1 Abs1 Z8;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs 1 Z 8 MedienG ist der Begriff des Medieninhabers (Verlegers) - unter anderem - dadurch gekennzeichnet, dass er das Medienunternehmen (§ 1 Abs 1 Z 6 MedienG) oder einen Mediendienst betreibt. Es kommt also darauf an, dass er diese Tätigkeit auf seine Rechnung besorgt und die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen hat (Hinweis Hartmann/Rieder, Kommentar zum Mediengesetz, 7).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7VwRallg7 Medieninhaber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170179.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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