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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs2 Z3 idF 1993/336;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der klaren Absicht des Gesetzgebers soll ein Veräußerungsgewinn nur dann die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG nicht erhöhen, wenn durch die Übertragung dieses Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes des Versicherten weiterhin sichergestellt ist. Die Zugehörigkeit des Gewinnes zum Anlagevermögen ist dann nicht sichergestellt, wenn der Gewinn zur Tilgung bestehender Schulden verwendet wird (Hinweis E 29.6.1999, 94/08/0262).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080185.X01Im RIS seit
10.01.2001