RS Vwgh 2000/9/18 97/17/0149

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
BAO §102;
LAO Tir 1984 §79;
ZustG §22;

Rechtssatz

Auch die Zustellung eines Bescheides ist nicht zwingend mit Zustellnachweis vorzunehmen (Hinweis für den Bereich der Sozialversicherung B 8.12.1949, 1824/48, VwSlg 1141A/1949; für die Bodenreform betreffend die Frage, ob zu eigenen Handen zuzustellen wäre, E 3.2.1987, 87/07/0005; E 27.2.1991, 90/04/0187, in dem es um die Zustellung eines Bescheides betreffend die Handelskammerumlage ging; der VwGH hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts im Zusammenhang mit der Lösung der Frage, wann der Bescheid zugestellt worden war, auf, ohne am Umstand, dass eine Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgt war, Anstoß zu nehmen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997170149.X01

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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