RS Vwgh 2000/9/18 98/17/0045

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG MilchGarantiemengenV 1995 §6;

Rechtssatz

Die MilchGarantiemengenV 1995 enthält keine Regelungen über eine Aufteilung einer Referenzmenge, wenn bei Beendigung eines Pachtverhältnisses nicht ein Betrieb im Sinne der MilchGarantiemengenV 1995, dem eine Referenzmenge zusteht, sondern nur Teile eines Betriebes zurückerstattet werden, dem eine einheitliche Referenzmenge zusteht, die aber keinen selbständigen Betrieb iSd § 6 der MilchGarantiemengenV 1995 ausmachen. Nach der MilchGarantiemengenV 1995 ist somit ein Übergang einer Referenzmenge bzw eines Teils einer Referenzmenge bei Beendigung eines Pachtverhältnisses, anlässlich dessen nicht ein selbständiger Betrieb zurückgestellt wird, nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170045.X02

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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