RS Vwgh 2000/9/18 96/17/0094

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs2;
StVO 1960 §48 Abs5;

Rechtssatz

Bei der Anbringung von Straßenverkehrszeichen ist zu beachten, dass diese von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können; der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass dies bei der Anbringung auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn der Fall ist (Hinweis E VfGH 24.9.1996, V 75/96 = VfSlg 14588/1996, betreffend die Kurzparkzonenverordnung des Grazer Stadtsenates vom 29.9.1992; E 22.3.1991, 89/18/0007 = VwSlg 13415A/1991). Der Gesetzgeber geht weiters davon aus, dass diese Voraussetzungen bei Einhaltung der im § 48 Abs 5 StVO angegebenen Abstände in der Regel gegeben sein werden; Ausnahmefälle, bei denen die hier vorgegebenen Abstände im Hinblick auf den übergeordneten Gesichtspunkt der Erkennbarkeit nicht einzuhalten sind, werden vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang aber erwähnt. Der StVO liegt insgesamt weiters der Gedanke zu Grunde, die mit der Benützung der Straße verbundenen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer möglichst gering zu halten. Auch dieser Gesichtspunkt ist bei der Aufstellung von Straßenverkehrszeichen zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170094.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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