RS Vwgh 2000/9/18 98/17/0045

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

E3R E03605600
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art7;
31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art9 litd;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §5;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §6;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §7;

Rechtssatz

Selbst dann, wenn unter "Betrieb" iSd Art 7 der Verordnung 92/3950/EWG eine kleinere Einheit als die in Art 9 lit d der Verordnung umschriebene zu verstehen ist, verlangt die Gemeinschaftsbestimmung jedenfalls nicht, dass die nationale Rechtsordnung einen Übergang einer Referenzmenge auch für den Fall vorsieht, in dem kein selbständiger Betrieb verpachtet wird bzw Gegenstand der Rückstellung kein selbständiger milcherzeugender Betrieb ist. Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, in der Rechtsordnung eines Mitgliedslandes entsprechende Vorsorge für den Fall der Rückstellung eines Pachtgegenstandes, der keinen Betrieb darstellt, zu treffen (weitere Ausführungen im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170045.X06

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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