RS Vwgh 2000/9/18 97/17/0112

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

L37143 Umweltabgabe Niederösterreich
L81503 Umweltschutz Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
LandschaftsAbgG NÖ 1994 §1;
LandschaftsAbgG NÖ 1994 §3;
LandschaftsAbgG NÖ 1994 §4 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Absicht des Gesetzgebers ging im Falle des NÖ LandschaftsAbgG 1994 dahin, landschaftsverbrauchende Tätigkeiten einer Abgabe zu unterwerfen. Wenn bei der Formulierung des Abgabentatbestandes der Gesetzgeber in beschreibender Weise vom Abbau von Kies, Sand, Schotter oder Steinen spricht, mag darin eine logische und legistische Inkonsequenz im Hinblick auf die Verknüpfung von Ausdrücken liegen, die die Kornklasse des Materials bezeichnen, während der (am Ende der Aufzählung gebrauchte) Ausdruck "Stein" die Qualität des mineralischen Rohstoffs kennzeichnet. Im Hinblick auf den gesetzgeberischen Willen und das sich bei der engen Auslegung, die dem Abgabepflichtigen vorschwebt, ergebende verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnis, ist aber nicht nur eine Reduktion des vom Gesetzgeber verwendeten Begriffes "Steine" nicht geboten, sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, ausschließlich den Abbau von Kies, Sand und Schotter bzw von Material, das als "Steine" in Sinne der Ausführungen des Abgabepflichtigen zu verstehen wäre, einer Landschaftsabgabe zu unterwerfen, die unter dem Gesichtspunkt des "landschaftsverbrauchenden Charakters" der zu erfassenden Tätigkeiten vorgesehen wird, andere, in durchaus vergleichbarer Weise "landschaftsverbrauchende" Tätigkeiten aber von dieser Besteuerung auszunehmen. (Hinweis VfSlg 8452/1978, 9608/1983, 9624/1983, 10001/1984). (Hier: Mit Bescheid des Bürgermeisters wurde der Abgabepflichtige verpflichtet, eine Abgabenerklärung gem § 4 Abs 2 NÖ LandschaftsAbgG 1994, LGBl 3630-0, für den Abbau von Kies, Sand, Schotter oder Steinen im Gemeindegebiet einzureichen und gleichzeitig allfällige Abgabenschuldigkeiten zu entrichten. Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige Berufung, in der er unter Hinweis auf § 1 NÖ LandschaftsAbgG 1994 ausführte, dass zwar für den Abbau von Kies, Sand, Schotter oder Steinen im Land Niederösterreich eine Landschaftsabgabe zu entrichten sei, der Abbau von Kalkstein, Mergel und Dolomit in den Gewinnungsbetrieben des Abgabepflichtigen jedoch nicht vom Geltungsbereich des NÖ LandschaftsAbgG 1994 erfasst sei.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997170112.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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