RS Vwgh 2000/9/18 96/17/0360

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
GEG §2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die in den bekämpften Bescheid von der belBeh (die erkennbar als Justizverwaltungsorgan handelte) aufgenommene Anordnung an den Rechnungsführer betreffend die Auszahlung der Zeugengebühren aus Amtsgeldern ist eine interne Anordnung der Beh. Es handelt sich insoweit um keinen (der Rechtskraft zugänglichen) Bescheid. Schon deshalb erweist sich die auch gegen die genannte Anordnung gerichtete Beschwerde insoweit als unzulässig. Dazu kommt aber noch, dass durch die - jederzeit abänderbare - behördeninterne Anordnung jedenfalls keine Interessen des Bf beeinträchtigt werden, die durch ein subjektiv-öffentliches Recht erkennbar geschützt wären. Selbst bei Durchführung der Anordnung, aus Amtsgeldern auszuzahlen, wäre die Rechtsposition des Bf in keiner Weise geändert.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170360.X01

Im RIS seit

05.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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