RS Vwgh 2000/9/18 95/17/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

L37303 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Niederösterreich
L74003 Fremdenverkehr Tourismus Niederösterreich
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

TourismusG NÖ 1991 §13 Abs2 idF 7400-1;
UStG 1972 §3 Abs11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0231 E 22. September 1998 RS 4 (hier nur Satz 2 und Satz 3)

Stammrechtssatz

Wenn auch bei einem Wirtschaftstreuhänder der Umsatz überwiegend an dem Ort, an dem der Wirtschaftstreuhänder seinen Sitz hat, erzielt werden wird, ist nach den zum UStG 1972 entwickelten Grundsätzen keinesfalls zwingend davon auszugehen, daß der gesamte Umsatz aus der Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder am Unternehmenssitz erzielt wurde. Wie der VwGH für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ausgesprochen hat, ist der Schwerpunkt einer Tätigkeit, die in der Vertretung in einem Prozeß besteht, nicht zwingend am Ort des Kanzleisitzes (Hinweis: E 20.12.1996, 96/17/0451). Bei Tätigkeiten, die in einer Gesamtheit von Einzelhandlungen bestehen, ist die Beurteilung des Ortes der Leistung danach vorzunehmen, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit erbracht wurde. Da auch die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders in der Vertretung von Mandanten bestehen kann, sind gegebenenfalls in dem Umsatz aus der Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder auch Umsätze enthalten, die nicht innerhalb der Gemeinde erzielt wurden. Desgleichen muß die beratende Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders nicht zwingend an seinem Unternehmenssitz erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170426.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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