RS Vwgh 2000/9/19 2000/05/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §11;
AVG §9;
VVG §10 Abs1;

Rechtssatz

Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten

(Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, 0255, VwSlg 11410 A/1984).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050012.X03

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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