RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0014 E 7. Juni 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt (Hinweis E vom 17. April 1996, Zl 94/03/0003). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf eine Person, die eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 iVm Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission, idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission begeht, nicht gegeben, hätte sich diese Person doch als ein eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführender Lenker zuvor auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen müssen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030151.X01

Im RIS seit

07.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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