RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0072

Rechtssatz

Die in § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Z 7 GGBG 1998 pönalisierte Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter bezieht sich entgegen § 7 Abs 2 GGBG 1998 auf den gesamten Beförderungsvorgang, also nicht bloß auf die Herbeiführung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (Hinweis E vom 8.9.1998, 98/03/0159, betreffend eine Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz). Wurde bei der im Sprengel einer bestimmten Bezirkshauptmannschaft vorgenommenen Kontrolle des Fahrzeuges der rechtswidrige Zustand festgestellt, ergibt sich daraus noch nicht gemäß § 27 Abs 1 VStG die Zuständigkeit dieser Behörde zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030071.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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