RS Vfgh 2001/3/14 V100/00 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2001
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan. Änderung Nr. F 3/50, der Stadtgemeinde Leonding v 17.12.93
Oö RaumOG §11 Abs1 litb
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Leonding hinsichtlich einer Widmung als "reines Wohngebiet"; ausreichende Grundlagenforschung für die Umwidmung bezüglich des Vorhandenseins von landwirtschaftlichen Betrieben; keine Geltendmachung der Widmung "Dorfgebiet" seitens des alten oder neuen Eigentümers der beschwerdegegenständlichen Grundstücke während der öffentlichen Auflagefrist

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes, Änderung Nr F 3/50, der Stadtgemeinde Leonding v 17.12.93 hinsichtlich einer Widmung als "reines Wohngebiet".

Aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 28.04.78, Prot Nr 4/1978, ist ersichtlich, dass sich der Gemeinderat nicht nur mit der Frage des Fortbestandes von Gewerbebetrieben sondern auch mit jener des Fortbestandes von zum damaligen Zeitpunkt existierenden landwirtschaftlichen Betrieben - ohne diese namentlich aufzuzählen - auseinander gesetzt hat und für diese eine Widmung Dorfgebiet in Aussicht nahm. Zum damaligen Zeitpunkt war allein der Bestand auf den beschwerdegegenständlichen Grundstücken (Wohngebäude und zwei Nebengebäude) für die Widmung "reines Wohngebiet" maßgebend.

Da eine aufrechte landwirtschaftliche Nutzung in der Natur aufgrund des gegebenen Bestandes nicht ersichtlich war und das Eigentum an den Grundstücken während des Verfahrens zur Planerlassung übergegangen ist, ist angesichts dieser speziellen Konstellation auch der Tatsache Gewicht beizumessen, dass weder der alte noch der neue Eigentümer der beschwerdegegenständlichen Grundstücke während der öffentlichen Auflagefrist zum Flächenwidmungs-Änderungsplan Nr F/27, die Widmung "Dorfgebiet", für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes geltend gemacht hat.

(Anlassfälle: B1095/99 ua, B v 16.03.01, Ablehnung der Beschwerdebehandlung).

Entscheidungstexte

  • V 100/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.03.2001 V 100/00 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V100.2000

Dokumentnummer

JFR_09989686_00V00100_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten