RS Vfgh 2001/3/14 G68/99

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

74 Kirchen, Religionsgemeinschaften
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AnerkennungsG
BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften §11
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften betreffend die Voraussetzungen für die gesetzliche Anerkennung als Religionsgesellschaft mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg über Antragstellung auf Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Aufhebung des §11 Abs1 Z1 und Z2 des BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften mangels Legitimation. Hinweis auf E v 03.03.01, B1713/98 ua hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von §11 Abs1 Z1 leg cit.

Für die Antragstellerin besteht die Möglichkeit, (neuerlich) einen Antrag auf Anerkennung nach dem AnerkennungsG zu stellen und auf diese Weise einen letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung geprüft werden; gegen einen derartigen, ihrem Begehren nicht entsprechenden Bescheid könnte sie in der Folge eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben und darin die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehenden Bestimmungen geltend machen. Sollte dieser Antrag von der zuständigen Behörde nicht erledigt werden, so stünde es der Antragstellerin frei, beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde einzubringen (vgl hiezu VwGH 28.04.97, Zl 96/10/0049), der, wenn die verfassungsrechtlichen Bedenken der Einschreiterin geteilt werden sollten, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen hätte.Für die Antragstellerin besteht die Möglichkeit, (neuerlich) einen Antrag auf Anerkennung nach dem AnerkennungsG zu stellen und auf diese Weise einen letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung geprüft werden; gegen einen derartigen, ihrem Begehren nicht entsprechenden Bescheid könnte sie in der Folge eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben und darin die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehenden Bestimmungen geltend machen. Sollte dieser Antrag von der zuständigen Behörde nicht erledigt werden, so stünde es der Antragstellerin frei, beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde einzubringen vergleiche hiezu VwGH 28.04.97, Zl 96/10/0049), der, wenn die verfassungsrechtlichen Bedenken der Einschreiterin geteilt werden sollten, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen hätte.

Für die Zumutbarkeit dieses Weges kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht an (vgl VfSlg 13226/1992 und 13754/1994).Für die Zumutbarkeit dieses Weges kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht an vergleiche VfSlg 13226/1992 und 13754/1994).

Entscheidungstexte

  • G 68/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2001 G 68/99

Schlagworte

Religionsgesellschaften, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G68.1999

Dokumentnummer

JFR_09989686_99G00068_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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