Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Dass es im Sinne des E 22. 4. 1994, 93/02/0255, der Konkretisierung der Anschrift der Lenkerin durch Angabe des Staates, indem die Lenkerin wohnhaft ist, bedurft hätte, ergibt sich schon daraus, dass die Beschuldigte in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung vorgebracht hatte, dass der von ihr angegebene Ort in Slowenien in der GLEICH ÜBER DER GRENZE befindlichen PROVINZ GORICA liege, während beim Verwaltungsgerichtshof die Existenz eines südöstlich von Zagreb gelegenen Ortes VELIKA GORICA amtsbekannt ist. Die bloße Angabe der Ortsbezeichnung reicht in diesem Falle somit unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens der Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zur eindeutigen Identifizierung des Ortes nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030063.X01Im RIS seit
19.03.2001