RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0063

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Dass es im Sinne des E 22. 4. 1994, 93/02/0255, der Konkretisierung der Anschrift der Lenkerin durch Angabe des Staates, indem die Lenkerin wohnhaft ist, bedurft hätte, ergibt sich schon daraus, dass die Beschuldigte in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung vorgebracht hatte, dass der von ihr angegebene Ort in Slowenien in der GLEICH ÜBER DER GRENZE befindlichen PROVINZ GORICA liege, während beim Verwaltungsgerichtshof die Existenz eines südöstlich von Zagreb gelegenen Ortes VELIKA GORICA amtsbekannt ist. Die bloße Angabe der Ortsbezeichnung reicht in diesem Falle somit unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens der Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zur eindeutigen Identifizierung des Ortes nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030063.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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