RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0074

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
StGB §34 Abs1 Z10;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;

Rechtssatz

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB, zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Hinweis E VwGH vom 14.5.1987, Zlen 87/02/0042, 0044).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030074.X02

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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