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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0367 E 21. April 1999 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
§ 5 Abs 5 StVO idF 518/1994 räumt einer Person, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, kein Recht auf Verweigerung der Untersuchung durch den Arzt für den Fall ein, dass sie sich zur Vornahme einer Blutabnahme bereit erklärt (zumal eine solche unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 6 leg cit ohnedies obligatorisch ist). Auf den Beweiswert einer klinischen Untersuchung gegenüber dem einer Blutuntersuchung kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030043.X01Im RIS seit
12.06.2001