RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0208

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs1 lita idF 1998/I/092;

Rechtssatz

In der Betriebsanleitung für den Alcomat 52052/A15 der Firma Siemens heißt es im letzten Absatz des Punktes 2.: DURCH DIE DOPPELMESSUNG KÖNNEN UNREGELMÄßIGKEITEN WIE ZB EVENTUELLES AUFSTOßEN ERKANNT WERDEN, DA IN SO EINEM FALL DIE ERGEBNISSE DER 2 MESSUNGEN ERHEBLICH VONEINANDER ABWEICHEN (2X IDENTES AUFSTOßEN IST AUSZUSCHLIEßEN). EIN ABGESICHERTES UNTERSUCHUNGSERGEBNIS LIEGT NUR DANN VOR, WENN 2 MESSUNGEN VORGENOMMEN WORDEN SIND, UND DIE

BEIDEN EINZELMESSWERTE INNERHALB BESTIMMTER ABWEICHUNGSGRENZEN

LIEGEN. DIE ÜBERPRÜFUNG DIESER GRENZEN ERFOLGT UNBEEINFLUSSBAR

DURCH DEN ALCOMAT. Demnach ist schon auf Grund der Arbeitsweise des Messgerätes davon auszugehen, dass ein vom Alkomaten als verwertbar angezeigtes Messergebnis nicht durch Aufstoßen verfälscht sein kann. Auf allfällige, ein Aufstoßen betreffende Wahrnehmungen des die Messung durchführenden Organes kommt es dabei nicht an.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030208.X01

Im RIS seit

21.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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