RS Vfgh 2001/3/14 B1136/99 ua

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
BundesvergabeG §52
BundesvergabeG §81 Abs6 (idF vor BGBl I 80/1999)
BundesvergabeG §113 ff
BundesvergabeG §115
EG Art234
Richtlinie des Rates vom 21.12.89. 89/665/EWG, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentl Liefer- und Bauaufträge Art1, Art2
VfGG §88

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags eines vom Auftraggeber faktisch nicht ausgeschiedenen, nach Ansicht des Bundesvergabeamtes jedoch auszuscheidenden Bieters; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtigerklärung der Zulassung eines Planungsprojekts des Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen das Anonymitätsgebot; Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; Zuständigkeit des VwGH auch aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht nicht abzuleiten

Rechtssatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Unterlassung der Vorlage einer vorlagepflichtigen Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts an den EuGH seitens des Bundesvergabeamtes; Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags eines vom Auftraggeber faktisch nicht ausgeschiedenen, nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde jedoch auszuscheidenden Bieters fraglich.

Verweis auf die Begründung im E v 08.03.01, B707/00.

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtigerklärung der Zulassung eines Planungsprojektes des Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen das Anonymitätsgebot.

Die Behörde hat ihre Entscheidung plausibel und nachvollziehbar begründet und diese weder leichtfertig getroffen noch sonst Willkür geübt.

Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH.

Daß das Bundesvergabeamt ein "Gericht" iSd Art2 Abs8 der Rechtsmittelrichtlinie, 89/665/EWG, ist, das gemäß §113 ff BundesvergabeG bereits in erster und auch letzter Instanz über alle gemeinschaftsrechtlich gebotenen Befugnisse (Nichtigerklärung vergaberechtlicher Entscheidungen, Erlassung einstweiliger Verfügungen) verfügt, ist nicht zu bezweifeln. Über den zugrundeliegenden Nachprüfungsantrag hat sohin die den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Behörde entschieden, weshalb das diesbezügliche Bedenken aufwerfende Abtretungsbegehren ins Leere geht. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes läßt sich sohin auch nicht aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht ableiten.

Angesichts des Gesamtergebnisses (teils Stattgabe, teils Abweisung) wurden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben (§43 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Entscheidungstexte

  • B 1136/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.03.2001 B 1136/99 ua

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, EU-Recht Richtlinie, EU-Recht, Vergabewesen, Kollegialbehörde, Rechtsschutz, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Kosten, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1136.1999

Dokumentnummer

JFR_09989686_99B01136_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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