RS Vwgh 2000/9/20 2000/08/0147

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §415 Abs2;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Die Ansicht, das E 19.11.1996, 96/08/0177, habe auch für Berufungen anderer Beteiligter als des Versicherungsträgers, der den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, das Erfordernis der Einbringung beim Versicherungsträger (oder bei der Berufungsbehörde) als einen durch § 415 Abs 2 ASVG in der Folge noch nicht bereinigten Missstand erkennen lassen, trifft nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000080147.X02

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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